Aktivlegitimation liegt beim Fluggast - nicht beim Vertragspartner
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Der Bundesgerichtshof hat den Streit, wer Ansprüche bei Annullierung von Flügen geltend machen kann, entschieden. Anspruchsinhaber sei der Fluggast – nicht der Vertragspartner des Beförderungsvertrags. Diese Lösung sei sachnäher, da es der Passagier sei, der unmittelbar von der Annullierung betroffen sei und zum Beispiel Betreuungsleistungen benötige. Außerdem entspreche sie dem Wortlaut und der Systematik der Fluggastrechteverordnung.

Urlaub in Rom für eine Dreijährige

Ein Paar hatte für sich und seine dreijährige Tochter einen Flug Berlin-Rom und zurück für rund 400 Euro gebucht. Die Luftfahrtgesellschaft annullierte beide Flüge. Die Eltern traten den Anspruch ihrer Tochter aus der FluggastrechteVO an eine Forderungskäuferin ab. Diese verklagte die Fluggesellschaft auf Erstattung der Flugscheinkosten in Höhe von rund 140 Euro erfolglos vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding. Das Landgericht Berlin hingegen gab der Klage statt. Die Revision der Beklagten vor dem BGH war nicht erfolgreich.

Wer hat den Anspruch? Vertragspartner oder Fluggast?

Die Fluggesellschaft war der Ansicht, dass nur der Vertragspartner Anspruchsinhaber von Erstattungsleistungen sein könne, denn dieser habe den Flug gebucht und bezahlt. Danach wäre die dreijährige Passagierin nicht aktivlegitimiert gewesen, bevor sie den Anspruch abtrat. Dem erteilte der BGH eine Abfuhr: Nach Art. 5 Abs. 1a  FluggastrechteVO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1a FluggastrechteVO stehe der Anspruch dem von der Annullierung betroffene Fluggast zu. Wer den Flug gebucht und bezahlt habe, sei hingegen irrelevant. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Ansicht zum einen mit dem Wortlaut der Normen, die ausdrücklich dem betroffenen "Fluggast" die Rechte zusprächen. Auch systematisch sei ihre Lösung folgerichtig. Denn Schuldner der Erstattungsleistungen sei auch nicht unbedingt das Unternehmen, das den Beförderungsvertrag geschlossen habe, sondern das ausführende Flugunternehmen.

Pauschalreiserichtlinie spricht dem nicht entgegen

Nach Art. 8 Abs. 2 FluggastrechteVO werden Pauschalreisende, deren Erstattungsansprüche sich bereits aus der Pauschalreiserichtlinie erschließen, von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO ausgeschlossen. Der BGH geht aber mit dem EuGH davon aus, dass umgekehrt Reisende, die ihre Flugkostenerstattungsansprüche nicht aus der Pauschalreiserichtlinie ableiten können, sich auf die FluggastrechteVO berufen können.

Kein Anlass für EuGH-Vorlage

Für eine Klärung im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 247 AEUV besteht nach Ansicht des X. Zivilsenats keinerlei Anlass: Die Frage der Aktivlegitimation für den Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 8 Abs. 1a FluggastrechteVO sei "derart offenkundig", dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibe. Bei einem sogenannten acte clair sei der EuGH nicht anzurufen.

BGH, Urteil vom 27.09.2022 - X ZR 35/22

Redaktion beck-aktuell, 22. November 2022.