Mittwoch, 11.1.2023
Kein "rechts vor links" auf öffentlichem Parkplatz

Der in der StVO verankerte Grundsatz "rechts vor links" gilt auf öffentlichen Parkplätzen nur dann, wenn die Fahrbahnen eindeutig Straßencharakter haben. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sich die auf die zügige Abwicklung des fließenden Verkehrs abzielende Vorfahrtsregel regelmäßig nicht auf die Situation auf Parkflächen übertragen lässt.

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