Wird ein Passagier von der Fluggesellschaft auf einem gebuchten Flug befördert, hat er – auch wenn dies nur gegen ein zusätzliches Entgelt erfolgt – keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung. Laut Bundesgerichtshof fehlt es dann bereits an einer endgültigen Weigerung der Airline, ihn zu befördern. Hiervon zu trennen sei die Frage, ob Rückzahlungsansprüche – die hier nicht geltend gemacht worden seien – bestünden.
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