Fluggast tritt Hinflug nicht an – aber den Rückflug
Ein Fluggast buchte eine Pauschalreise in die Türkei mit Flügen von München nach Antalya und zurück, die von der beklagten Fluggesellschaft ausgeführt werden sollten. Den Hinflug trat er nicht an, da er bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Türkei geflogen war. Als er den Rückflug antreten wollte, machte die Airline die Beförderung von der Zahlung eines tariflichen Aufpreises abhängig. Daraufhin bezahlte der Fluggast den Betrag und wurde wie vorgesehen befördert. Aus abgetretenem Recht wurde das Unternehmen auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen. Die Fluggesellschaft lehnte dies ab.
LG: Kein Fall der Nichtbeförderung
Während das AG Köln die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 400 Euro verurteilte, wies das dortige LG die Entschädigungsklage ab. Ein Fall der Nichtbeförderung nach Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechte-VO sei nicht gegeben. Zwar sei dem Fluggast die Beförderung gegen seinen Willen verweigert worden. Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung setze nach seinem Sinn und Zweck aber zusätzlich voraus, dass eine Beförderung des Fluggastes mit dem Flug, auf den sich die ausgesprochene Weigerung beziehe, tatsächlich nicht stattfinde. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Dagegen legte die Klägerin die Revision beim BGH ein - ohne Erfolg.
Keine Weigerung nach der Fluggastrechte-VO
Dem X. Zivilsenat zufolge hat das LG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Tatbestand des Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechte-VO nicht erfüllt ist, wenn der Fluggast auf dem vorgesehenen Flug befördert worden ist. Dies ergebe sich – entgegen der Ansicht des LG - aber nicht erst aus einer am Zweck der Verordnung orientierten Auslegung des Begriffs der Nichtbeförderung, sondern bereits daraus, dass es in dieser Konstellation an einer Weigerung im Sinne von Art. 2 Buchst. j und Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechte-VO fehle. Mache das Luftfahrtunternehmen die Beförderung von einer zusätzlichen Zahlung abhängig, könne dies zwar ebenfalls zu Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten im Sinne der Verordnung (serious trouble and inconvenience, des difficultés et des désagréments sérieux) führen. Diese seien ihrer Art nach aber nicht mit den Ärgernissen und Unannehmlichkeiten im Falle einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung vergleichbar. Über mögliche Rückzahlungsansprüche wurde nicht entschieden, da diese nicht Gegenstand der Klage waren.