Die Sperrung von Webseiten kann nur verlangt werden, wenn ein Rechteinhaber alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und die Revision der klagenden Wissenschaftsverlage zurückgewiesen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei gegen einen in der EU ansässigen Betreiber oder Host-Provider grundsätzlich zumutbar. Eine Sperrung sei das letzte Mittel, so der BGH.
Mehr lesenDie Bundesregierung hält weiterhin am umstrittenen Instrument der Netzsperren fest, um Urheberrechtsverletzungen im Internet zu erschweren. Das geht aus einer Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums auf eine Anfrage der Grünen im Bundestag hervor, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Der Bundesgerichtshof hatte 2015 geurteilt, dass Internetprovider prinzipiell zur Sperrung von Webseiten verpflichtet werden können.
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