Mittwoch, 4.8.2021
Geltendmachung von Mietforderungen einer GbR durch einen Gesellschafter

Ein Gesellschafter einer GbR ist im Regelfall nicht befugt, einen Schuldner der Gemeinschaft im eigenen Namen in Anspruch zu nehmen. Für diesen Fall fehlt ihm laut Bundesgerichtshof die Prozessführungsbefugnis. Rechne ein Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen nicht fristgerecht ab, habe der Mieter im laufenden Vertragsverhältnis keinen Anspruch auf Rückzahlung im Wege der Aufrechnung. Er sei durch ein Zurückbehaltungsrecht hinreichend geschützt.

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