Anwohner müssen einen von einer Moschee über Lautsprecher mit reglementierter Lautstärke ausgehenden islamischen Gebetsruf hinnehmen. Der Muezzinruf stelle keine rechtlich erhebliche Belästigung dar, entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster am 23.09.2020.
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