Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage, wann das Personal über einen Auftritt in sozialen Medien mitbestimmen darf, konnte das BVerwG nicht geben. In zwei am Montag veröffentlichten Entscheidungen stellt es aber Kriterien auf: Entscheidend sei, ob eine Überwachung der Mitarbeiter möglich sei.
Mehr lesenBetreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen. Die Anwendung einer derartigen Kommentarfunktion kann daher laut Bundesverwaltungsgericht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen.
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