Dienstag, 13.12.2022
Keine Ausnahme vom Grundsatz der Alternativität

Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung des Strafgerichts geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden. Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass die Einziehungsregeln der anzuwendenden Strafvorschrift automatisch folgen – ein Strafrichter kann also nicht für die Einziehung eine andere Fassung des Gesetzes wählen als für die Strafe.

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