In der Anfangszeit der Covid-19-Pandemie handelten Veranstalter nicht pflichtwidrig, wenn sie Großveranstaltungen auch ohne behördliche Anordnung absagten. Dies hat das Landgericht Köln auf Klage eines Ausstellers gegen einen Messeveranstalter entschieden. Die direkten Kosten hatte der Veranstalter zwar zurückgezahlt. Der Aussteller hatte darüber hinaus Ansprüche für im Vertrauen auf das Stattfinden der Messe gemachte Aufwendungen geltend gemacht.
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