Messe-Absage ohne Behörden-Anordnung zu Pandemiebeginn nicht pflichtwidrig
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In der Anfangszeit der Covid-19-Pandemie handelten Veranstalter nicht pflichtwidrig, wenn sie Großveranstaltungen auch ohne behördliche Anordnung absagten. Dies hat das Landgericht Köln auf Klage eines Ausstellers gegen einen Messeveranstalter entschieden. Die direkten Kosten hatte der Veranstalter zwar zurückgezahlt. Der Aussteller hatte darüber hinaus Ansprüche für im Vertrauen auf das Stattfinden der Messe gemachte Aufwendungen geltend gemacht.

Internationale Messe wegen Pandemie abgesagt

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Absage der Internationalen Eisenwarenmesse (IEM) im März 2020. Die Klägerin stellt Werkzeuge her und nahm in der Vergangenheit regelmäßig an der von der Beklagten organisierten Messe teil. Es handelt sich dabei um eine Veranstaltung, an der in der Vergangenheit jeweils rund 50.000 Personen, überwiegend aus dem Ausland, unter anderem auch aus China und Italien, teilgenommen haben. Ende Januar regten sich Bedenken gegen die Durchführung der Messe wegen der Covid-19-Pandemie. Im Februar wies die Beklagte darauf hin, dass die Messe unter Beachtung entsprechender Hygienemaßnahmen stattfinden werde. Nachdem die Klägerin sukzessive ihre Standpräsenz eingeschränkt hatte, entschied die Beklagte am 25.02.2020, die Messe komplett abzusagen.

Streit um Aufwendungen des Ausstellers

Die Beklagte zahlte in der Folge an die Klägerin bereits bezahlte 132.209,91 Euro zurück. Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung weiterer Aufwendungen in Höhe von rund 205.000 Euro für die Messestände, die Hostessen sowie die Hotel- und Restaurantreservierungen. Diese Aufwendungen habe sie im Vertrauen darauf gemacht, dass die Messe stattfindet. Die Klägerin meint, die Absage Ende Februar sei ohne Grund erfolgt, insbesondere habe noch keine behördliche Anordnung vorgelegen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei in einer Abwägung aller Gesichtspunkte gezwungen gewesen, die Veranstaltung abzusagen.

LG: Absage war nicht schuldhaft pflichtwidrig

Das LG Köln hat die Klage abgewiesen. Die Absage der IEM sei nicht schuldhaft pflichtwidrig gewesen. Mit Ausbruch der Covid-19-Pandemie habe ein Fall höherer Gewalt vorgelegen, der vor dem Jahr 2020 nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Gefahrenlage habe sich weltweit schnell zugespitzt. Die Beklagte habe daher zutreffend den höherrangigen Interessen aller Messeteilnehmer Rechnung getragen und sie gegenüber den rein wirtschaftlichen Interessen teilnahmebereiter Aussteller bevorzugt. Die Beklagte habe gerade auch eine vertragliche Rücksichtnahme- und Schutzpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegenüber allen anderen Vertragspartnern getroffen. Diese beinhalte, dass keinem Aussteller oder Besucher Schäden durch eine Coronainfektion oder eine Quarantänepflicht von Mitarbeitern entstehen dürfen.

Zutreffende Risikoeinschätzung des Veranstalters

Am 25.02.2020, zum Zeitpunkt der Absage der Messe, sei die Infektionslage äußerst kritisch gewesen. Erste Infektionsfälle in Deutschland seien bekannt geworden, die WHO habe die Corona-Krise als Notfall für die öffentliche Gesundheit von internationalem Ausmaß eingestuft, die europäischen Gesundheitsminister hätten die Krise ebenfalls als bedenklich angesehen und der deutsche Bundesgesundheitsminister habe erklärt, die Corona-Krise sei in Europa angekommen. Es seien bereits große Messen, unter anderem in Barcelona und Frankfurt am Main, abgesagt worden. Die Beklagte habe das Risiko für Besucher und Aussteller zutreffend als hoch eingeschätzt: Es seien zahlreiche Gäste aus vielen Ländern erwartet worden, insbesondere aus China und Indien, in denen sich das Corona-Virus stark ausgebreitet habe. Außerdem sei es für eine Messe typisch, dass sich die Besucher von Stand zu Stand bewegen und dort jeweils verweilen, was ein erhebliches Infektionsrisiko berge.

Kurzfristige Absage mit Blick auf rasante Pandemieentwicklung nicht zu beanstanden

Schließlich habe die Beklagte auch die Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen gehabt. Bei der Virulenz des Virus sei nicht absehbar gewesen, wie sich Infektionsfälle auch außerhalb der Messe ausgewirkt hätten. Bei etwa 50.000 Besuchern aus dem In- und Ausland wäre die Rückverfolgung einer Infektionskette unmöglich gewesen. Mund- und Nasenmasken seien zu dieser Zeit knapp gewesen, Hygienekonzepte noch nicht entwickelt worden. Eine Pflichtverletzung sei auch nicht darin zu sehen, dass erst am 25.02.2020 die Entscheidung zur Absage der IEM getroffen wurde und die Beklagte bis dahin von der Durchführung ausging und entsprechende Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichte. Dies liege in der rasanten und extrem dynamischen Entwicklung der Pandemie begründet.

LG Köln, Urteil vom 29.04.2021 - 85 O 23/20

Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2021.