Donnerstag, 3.11.2022
Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

Das für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers gezahlte Entgelt ist Arbeitslohn, wenn dem zugrundeliegenden "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Für die Bemessung des "Werbeentgelts" von jährlich 255 Euro sei ersichtlich nicht der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG.

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