Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

Das für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers gezahlte Entgelt ist Arbeitslohn, wenn dem zugrundeliegenden "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Für die Bemessung des "Werbeentgelts" von jährlich 255 Euro sei ersichtlich nicht der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG.

"Werbeentgelt": Steuerfreie sonstige Einkünfte oder Lohnzahlung?

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber mit einem Teil seiner Arbeitnehmer "Werbemietverträge" geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten PKW anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich jeweils 255 Euro. Der Arbeitgeber behandelte das "Werbeentgelt" als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 Euro steuerfrei sind. Das Finanzamt ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.

"Werbemietverträge" haben keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt

Die Auffassung des Finanzamts hat der BFH ebenso wie zuvor das FG Münster bestätigt. Zwar stelle nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Arbeitslohn dar. Vielmehr könne ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Komme einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, könne es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln. Den streitgegenständlichen "Werbemietverträgen", die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien, komme kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Für die Bemessung des "Werbeentgelts" von jährlich 255 Euro sei ersichtlich nicht - wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich - der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG.

BFH, Urteil vom 21.06.2022 - VI R 20/20

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 3. November 2022.