Mittwoch, 27.4.2022
Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht auslagern

Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26.04.2022 entschieden. Sie müssten dafür die räumliche, apparative und personelle Ausstattung selbst vorhalten. Hier hatte ein Krankenhaus unter anderem für Strahlentherapie diese Therapie auf eine ambulante Praxis ausgelagert.

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