Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht auslagern

Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26.04.2022 entschieden. Sie müssten dafür die räumliche, apparative und personelle Ausstattung selbst vorhalten. Hier hatte ein Krankenhaus unter anderem für Strahlentherapie diese Therapie auf eine ambulante Praxis ausgelagert.

Krankenhaus lagerte Strahlentherapie auf ambulante Praxis aus

Im konkreten Fall war das klagende Krankenhaus im Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg unter anderem mit einer Abteilung für Strahlentherapie aufgenommen, hat diese aber geschlossen und strahlentherapeutische Leistungen seit Jahren durch eine in unmittelbarer Nähe befindliche ambulante Strahlentherapiepraxis erbringen lassen. Im Oktober 2010 behandelte das Krankenhaus eine an Brustkrebs erkrankte Versicherte der beklagten Krankenkasse wegen ambulant nicht beherrschbarer Schmerzen stationär. Die in der Strahlentherapiepraxis bereits zuvor ambulant durchgeführte Bestrahlung wurde während der Dauer der stationären Behandlung dort fortgesetzt. Hierfür zahlte das Krankenhaus an die Strahlentherapiepraxis auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages 1.608,72 Euro machte aber gegenüber der Krankenkasse eine Vergütung in Höhe von insgesamt 7.413,80 Euro geltend und brachte dabei auch die strahlentherapeutischen Leistungen in Ansatz. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung des auf die strahlentherapeutischen Leistungen entfallenden Anteils der Krankenhausvergütung von 3.927,51 Euro.

BSG: Wesentliche Leistungen des Versorgungsauftrags dürfen nicht ausgelagert werden

Anders als die Vorinstanzen wies das BSG die Klage des Krankenhauses ab. Zwar könnten Krankenhäuser auch Leistungen Dritter abrechnen, die für Behandlungen von ihm veranlasst worden seien. Das Gesetz erlaube es jedoch nicht, dass das Krankenhaus wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagere, die nicht in seine Organisation eingegliedert seien. Das Krankenhaus habe für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche (Fachabteilungen, Zentren, Fachprogramme…) die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Wesentlich seien dabei alle Leistungen, die in der jeweiligen Fachabteilung regelmäßig notwendig sseien - mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen, wie etwa Laboruntersuchungen oder radiologischer Untersuchungen. Im konkreten Fall weise der Krankenhausplan für das Krankenhaus eine Fachabteilung für Strahlentherapie aus, habe aber nach der Schließung dieser Abteilung selbst keine strahlentherapeutischen Leistungen mehr erbringen. Bestrahlungen für ein Krankenhaus mit einem Versorgungsauftrag für Strahlentherapie seien jedoch wesentliche Leistungen, stellte das BSG klar.

BSG, Urteil vom 26.04.2022 - B 1 KR 15/21 R

Gitta Kharraz, Redaktion beck-aktuell, 27. April 2022.