Freitag, 4.6.2021
EuGH stärkt Sozialrechte ausländischer Leiharbeitnehmer

Wenn eine Leiharbeitsfirma hauptsächlich Arbeitskräfte ins EU-Ausland vermittelt, kann sie nicht in Anwendung der Ausnahme in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Sozialversicherungsvorschriften ihres Sitzstaates anwenden. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor. Anderenfalls würden sich Unternehmen in dem Mitgliedstaat niederlassen, dessen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für sie am günstigsten wären, so der EuGH.

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