Mittwoch, 30.6.2021
Keine Immunität auf der Durchreise

Konsularbeamte sind bei Reisen durch einen Drittstaat nur dann vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt, wenn diese dem Zweck dienten, den Empfangs- oder Entsendestaat auf direktem Weg zu erreichen. Eine Reise, bei denen sich der Gesandte aus anderen Gründen vorübergehend in einem Drittstaat aufhält oder ihn durchquert, ist laut Bundesgerichtshof nicht schützenswert. Personal genieße grundsätzlich keine Immunität.

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