Einfuhr von Betäubungsmitteln
Das Landgericht Dresden hatte die beiden Angeklagten – einen mongolischen Konsularbeamten sowie dessen Fahrer – wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt. Sie befanden sich auf der Fahrt durch die Bundesrepublik Deutschland, als sie vom Zoll mit einer erheblichen Menge an Drogen im Fahrzeug erwischt wurden. Angeblich wollte sich der Konsulatsangestellte mit anderen mongolischen Beamten zu einer Tagung in Belgien treffen. Sein eigentlicher Dienststandort befand sich in der Türkei, von dort aus sollte er in seine mongolische Heimat zurückkehren. Die Revision der Angeklagten zum BGH hatte keinen Erfolg.
BGH: Primärer Zweck der Reise ist entscheidend
Dem BGH zufolge genossen beide Angeklagten keine Immunität nach Art. 54 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen. Die Rechtsnorm gelte nicht für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals, zu denen der angeklagte Fahrer zähle. Aus Sicht des 5. Strafsenats wären die Voraussetzungen aber auch für den Diplomaten als Konsularbeamten nicht gegeben, selbst wenn er von Belgien unmittelbar in die Mongolei hätte weiterreisen wollen. Geschützt seien nur Reisen durch einen Drittstaat, deren Zweck ausschließlich der Transit mit dem Ziel sei, den Empfangs- oder den Entsendestaat zu erreichen. Dieser Zweck sei auch dann nicht erfüllt, wenn sich der Diplomat oder Konsularbeamte aus anderen Gründen dienstlich vorübergehend in einem Drittstaat aufhalte oder diesen durchquere. Eine Sondermission – so der BGH – habe jedenfalls nicht vorgelegen.
Befangenheitsgesuch zu Recht verworfen
Laut BGH hat das LG das Befangenheitsgesuch der Angeklagten gegen die in der Urteilsbegründung geäußerte Einschätzung, "der Zoll habe alles sehr gut gemacht", zu Recht ohne Sachprüfung verworfen; Befangenheitsgesuche nach dem letzten Wort des Angeklagten seien nach § 25 Abs. 2 S. 2 StPO absolut ausgeschlossen und damit unzulässig.