Der Geschäftsführer einer Kommanditisten-GmbH haftet bei sorgfaltswidriger Geschäftsführung grundsätzlich für den entstandenen Schaden der Kommanditgesellschaft. Dies gilt laut Bundesgerichtshof auch dann, wenn diese Geschäftsführung nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist. Da eine Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen bestehe, lasse auch eine abweichende Ressortzuteilung Überwachungspflichten grundsätzlich nicht entfallen.
Mehr lesen§ 179a AktG ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar. Für eine Analogie weist das Gesetz laut Bundesgerichtshof keine planwidrige Regelungslücke auf. Dem Schutzanliegen der Norm werde bei der KG auch ohne entsprechende Anwendung der Norm durch einen gesetzlich verankerten Beschlussvorbehalt Rechnung getragen. Der Senat hat insofern seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.
Mehr lesenWird eine Komplementär-GmbH von der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft entlastet, wirkt dieser Beschluss auch zugunsten ihres Geschäftsführers. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 22.09.2020 insofern weiterentwickelt.
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