KG verlangt Rückübertragung ihrer Anteile
Eine Kommanditgesellschaft in Liquidation verklagte die Herausgeberin einer Zeitung auf Rückübertragung der an diese übertragenen Beteiligungen. 1949 hatten beide einen "Druckvertrag" geschlossen, mit dem die Verlegerin die Firma mit der Herstellung und dem Vertrieb einer Lokalzeitung beauftragte. 1989 wurde eine GmbH & Co. KG gegründet. Komplementärin war eine Verwaltungs-GmbH, deren einzige Gesellschafterin die KG mit einem Anteil von 50.000 DM war. Sie hielt auch den einzigen Kommanditanteil an der GmbH & Co. KG von 500.000 DM. In der Folgezeit bediente sie sich der Verwaltungs-GmbH, um ihre Verpflichtungen aus dem Druckvertrag zu erfüllen. In der Gesellschafterversammlung vom Februar 1998 wurde gegen die Stimme eines Kommanditisten ein Beschluss zur Sanierung der Beteiligungs-Gruppe gefasst, wonach sie ihre Verlagsanteile verkaufen sollte. Letztlich stimmte der Kommanditist doch zu. Im April 1998 schlossen die Parteien einen Kauf- und Übertragungsvertrag mit Entschuldungsvereinbarung. Im Zuge dessen wurden sämtliche Kommanditanteile der KG an die Herausgeberin verkauft. Zudem wurde vereinbart, dass die GmbH & Co. KG in den Druckvertrag eintritt. Noch am selben Tag wurde das Ganze notariell beglaubigt. Kurz darauf fasste die Gesellschafterversammlung einen Liquidationsbeschluss. Mit der Klage hatte sie sowohl beim LG Ravensburg als auch beim OLG Stuttgart Pech. Da die KG nicht mehr Kommanditistin der Verwaltungs-GmbH sei, könne sie auch nicht Rückübertragung des Kommanditanteils und der Anteile an der GmbH verlangen. Der Kauf- und Übertragungsvertrag sei nicht analog § 179a Abs. 1 Satz 1 AktG nichtig. Dagegen legte die Klägerin die Revision beim BGH ein – ebenfalls ohne Erfolg.
Keine planwidrige Regelungslücke
Dem II. Zivilsenat zufolge ist § 179a Abs. 1 Satz 1 AktG – entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (NJW 1995, 596) – auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar. Aus seiner Sicht weise das Gesetz keine planwidrige Regelungslücke auf. Dem Schutzanliegen von § 179a AktG, die gesellschaftsinterne Kontrolle der Geschäftsführung bei Gesamtvermögensgeschäften durch die Beteiligung der Gesellschafter zu gewährleisten, werde bei der Kommanditgesellschaft auch ohne entsprechende Anwendung der Norm durch einen gesetzlich verankerten Beschlussvorbehalt Rechnung getragen. So habe die Komplementärin stets nach § 116 Abs. 2 HGB die Zustimmung der Gesellschafter zu Fragen der Geschäftsführung einzuholen, wenn ein Geschäft über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht, wie etwa bei der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens. Ein solcher Beschluss liege hier vor. Laut BGH könnte sich die Klägerin zudem nicht mehr auf einen fehlenden Gesellschafterbeschluss berufen, weil die Übertragung des Kommanditanteils mit der einstimmigen Feststellung der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 1998 und 1999 auch konkludent bestätigt wurde.