Auch wenn man höchstens noch elf von 70 Monaten Jugendstrafe für Schwerkriminalität absitzen muss, kann es verhältnismäßig sein, den Untersuchungshaftbefehl aufrechtzuerhalten. Der Bundesgerichtshof hält es bei einer negativen Legalprognose, die kaum Anhaltspunkte für eine vorzeitige Entlassung enthält, für angemessen, die Untersuchungshaft weiter zu vollstrecken, solange das Revisionsverfahren andauert.
Mehr lesen