Das Landessozialgericht Hessen hat einen Programmierer, der in Heimarbeit über 20 Jahre für eine Firma gearbeitet hatte, als abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig eingestuft. Der Mann hatte nur für eine Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt, während er für den allgemeinen Absatzmarkt nicht zur Verfügung stand.
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