Wer die Beute aus einem Polizeitrickbetrug fotografiert, schätzt und für den Weitertransport an die Betrüger verpackt, macht sich nicht der gewerblichen Bandenhehlerei schuldig. Der Bundesgerichtshof hob einen solchen Schuldspruch auf, weil in dieser Tätigkeit keine Absatzhandlung oder -hilfe zu sehen sei: Der Mann habe keine eigene Verfügungsgewalt über die Beute erlangt und in der Weitergabe an den Vortäter liege keine monetäre Verwertungshandlung. Die vom Landgericht ermittelten Tatsachen ließen auch kein gewerbliches Handeln und keine Bande im Sinne des § 260 StGB erkennen.
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