Ein Fotograf ist kein gewerblicher Bandenhehler

Wer die Beute aus einem Polizeitrickbetrug fotografiert, schätzt und für den Weitertransport an die Betrüger verpackt, macht sich nicht der gewerblichen Bandenhehlerei schuldig. Der Bundesgerichtshof hob einen solchen Schuldspruch auf, weil in dieser Tätigkeit keine Absatzhandlung oder -hilfe zu sehen sei: Der Mann habe keine eigene Verfügungsgewalt über die Beute erlangt und in der Weitergabe an den Vortäter liege keine monetäre Verwertungshandlung. Die vom Landgericht ermittelten Tatsachen ließen auch kein gewerbliches Handeln und keine Bande im Sinne des § 260 StGB erkennen.

Beute gesichtet, fotografiert und verpackt

Ein Mann nahm in drei Fällen Geld- und Goldlieferungen von verschiedenen Kurieren entgegen. Diese Ware stammte aus den sogenannten Polizeitrickfällen, in denen Personen in einem türkischen Callcenter Senioren in Deutschland anriefen und sie unter Vorspiegelung einer Gefahr veranlassten, ihre Wertsachen einem vermeintlichen Polizisten zu übergeben. Der Angeklagte kannte keine Einzelheiten, sondern wusste nur, dass die Ware aus rechtswidrigen Taten stammte. Er listete die Beutestücke auf, fotografierte sie und schätze ihren Wert, bevor er sie für den Weitertransport ins Callcenter in der Türkei verpackte. Dafür sollte  er 100 bis 200 Euro bekommen, in einem Fall entnahm er das Geld direkt der Beute. Das Landgericht Bad Kreuznach verurteilte ihn wegen gewerblicher Bandenhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Dagegen wehrte sich der Angeklagte vor dem Bundesgerichtshof – mit Erfolg.

Hehlerei nur in einem Fall gegeben

Der Täter, so der BGH, habe sich nur in einem Fall der Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er sich einen Teil der Beute als Entlohnung für seine Tätigkeit entnahm. In den anderen Fällen habe es keine Tathandlung nach dieser Strafvorschrift gegeben. In dem Bereitstellen für den Weitertransport in die Türkei liege keine Absatzhandlung oder -hilfe, weil die Beute zu den Hintermännern gelangen sollte – darin sieht der 3. Strafsenat keine monetäre Verwertung der Ware. Auch ein Verschaffen an einen Dritten liege nicht vor, weil der Vortäter – der Callcenteragent in der Türkei – kein Dritter sei. Außerdem habe er keine eigene Verfügungsgewalt über die Ware erlangt, sondern sei nur eine Durchgangsstation gewesen.

Kein gewerbliches Handeln und keine Bande

Der BGH sah in den Feststellungen des LG auch keinen Beleg für die Gewerblichkeit des Tuns des Fotografen. Ob dem LG aus dem Blick geraten sei, dass dieses Merkmal nach § 28 Abs. 2 StGB beim Täter selbst festgestellt werden müsse? Weiter bemängelte der 3. Strafsenat die Annahme, der Fotograf habe als Mitglied einer Bande nach den §§ 260, 260a Abs. 1 StGB gehandelt: Diese Vorschriften definiere die Bande deutlich als eine Gruppe von Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden haben. Eine Gruppe von Betrügern und Hehlern ist den Karlsruher Richtern zufolge davon nicht erfasst. Sie hoben das Urteil auf und verwiesen die Sache zurück.

BGH, Beschluss vom 08.03.2022 - 3 StR 456/21

Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2022.