Der Fal­sche-Po­li­zis­ten-Trick: Die un­kla­re Straf­bar­keit des "Lo­gis­ti­kers"

Der Fal­sche-Po­li­zis­ten-Trick will vor allem äl­te­re Men­schen  um ihre Wert­ge­gen­stän­de brin­gen. Einer ruft an, einer holt ab, ein "Lo­gis­ti­ker" über­nimmt die Beute und die Hin­ter­män­ner blei­ben meist im Dun­keln. Das LG Ko­blenz und der BGH ver­su­chen seit einer Weile sich über die Straf­bar­keit des so­ge­nann­ten "Lo­gis­ti­kers" zu ei­ni­gen.

Ein jun­ger Mann schloss sich 2017 einer Bande an, deren Mit­glie­der aus der Tür­kei her­aus Se­nio­ren in Deutsch­land an­rie­fen und sich dabei als Po­li­zis­ten aus­ga­ben. Sie spiel­ten ihnen vor, sie be­fän­den sich in Ge­fahr, weil ost­asia­ti­sche Ban­den sie im Vi­sier hät­ten und sie in Kürze Opfer eines Ver­mö­gens­de­likts wür­den. Um das zu ver­hin­dern, soll­ten sie ihre Wert­sa­chen be­reit­stel­len und sie einem Kol­le­gen über­ge­ben, der sie bis zur Be­en­di­gung der Ge­fahr für sie auf­be­wah­ren soll­te. Bei der Ma­sche nimmt der so­ge­nann­te Ab­ho­ler die Ver­mö­gens­wer­te in Emp­fang und über­gibt sie einem "Lo­gis­ti­ker". Die­ser trans­fe­riert die Beute an die Hin­ter­män­ner in der Tür­kei und ent­lohnt die Ab­ho­ler.

So ge­schah es auch hier: Der junge Mann war als Lo­gis­ti­ker ein­ge­teilt und über­gab einem der Ab­ho­ler 1.000 Euro Lohn, nach­dem der bei einer 77-jäh­ri­gen Frau Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de im Wert von 315.000 Euro ent­ge­gen­ge­nom­men hatte. Er selbst hatte die 1.000 Euro zuvor zur Über­ga­be von den Hin­ter­män­nern er­hal­ten.

Zu­nächst ver­ur­teil­te das LG Ko­blenz den 23-jäh­ri­gen unter an­de­rem als Mit­tä­ter eines ge­werbs­mä­ßi­gen Ban­den­be­trugs nach § 263 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 2 StGB zu einer Ge­samt­frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und ord­ne­te die Ein­zie­hung von 1.000 Euro an. Die­ses Ur­teil wurde vom BGH auf­ge­ho­ben, weil die Be­trugs­tat bei der alten Dame be­reits be­en­det war, als der Lo­gis­ti­ker den Lohn über­gab. Er konn­te also kein Mit­tä­ter des Be­trugs mehr wer­den. Die Ban­den­mit­glied­schaft an sich sei nicht straf­bar. Im zwei­ten Rechts­gang ver­ur­teil­te das LG Ko­blenz den jun­gen Mann wegen ge­werbs­mä­ßi­ger Heh­le­rei nach § 260a Abs. 1 StGB. Auch gegen die­ses Ur­teil erhob der An­ge­klag­te die Re­vi­si­on zum BGH – er­neut mit Er­folg.

Weder Be­trug noch Heh­le­rei

Die Über­ga­be der 1.000 Euro als Lohn er­füllt dem BGH (Be­schluss vom 14.05.2024 – 3 StR 88/24) zu­fol­ge nicht den Tat­be­stand der Heh­le­rei: Der junge Mann hat sich das Geld nicht "ver­schafft", son­dern er­hielt es zur Über­ga­be an die Ab­ho­ler. Au­ßer­dem war der Ab­ho­ler ein Vor­tä­ter, konn­te also kein Drit­ter im Sinne des § 259 StGB sein. Aus die­sem Grund ver­neint der 3. Straf­se­nat auch die Hand­lungs­va­ri­an­te des "Ab­set­zens".

Das Ur­teil wurde in­so­weit auf­ge­ho­ben und an das LG Ko­blenz zur er­neu­ten Ver­hand­lung zu­rück­ver­wie­sen. Vor­sorg­lich – um zu ver­hin­dern, dass die Sache zum drit­ten Mal beim BGH lan­det – gaben die Bun­des­rich­te­rin­nen und -rich­ter dem LG Ko­blenz noch auf den Weg, dass die Ent­loh­nung der Vor­tä­ter eine Geld­wä­sche im Sinne des § 261 StGB be­grün­den könne. Hier wäre zu be­ach­ten, dass der Pa­ra­graf nach der Tat zwei­mal ge­än­dert wor­den ist. Das Ge­richt müsse also tä­ter­freund­lich über­prü­fen, wel­che Fas­sung an­zu­wen­den ist.

Eine Ein­zie­hung der 1.000 Euro nach § 74c StGB komme nicht in Be­tracht, weil die alte Dame Ei­gen­tü­me­rin der Beute ge­blie­ben ist – sie hat den Karls­ru­her Rich­te­rin­nen und Rich­tern zu­fol­ge ihre Ver­mö­gens­wer­te den Ab­ho­lern nur zur Auf­be­wah­rung ge­ge­ben.

Hin­weis: In der ur­sprüng­li­chen Ver­si­on des Tex­tes stand ein fal­sches Ak­ten­zei­chen. Die­ses wurde kor­ri­giert, 26.7.2024, 9:32h, jvh.

BGH, Beschluss vom 14.05.2024 - 3 StR 88/24

Redaktion beck-aktuell, rw, 25. Juli 2024.

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