Ein junger Mann schloss sich 2017 einer Bande an, deren Mitglieder aus der Türkei heraus Senioren in Deutschland anriefen und sich dabei als Polizisten ausgaben. Sie spielten ihnen vor, sie befänden sich in Gefahr, weil ostasiatische Banden sie im Visier hätten und sie in Kürze Opfer eines Vermögensdelikts würden. Um das zu verhindern, sollten sie ihre Wertsachen bereitstellen und sie einem Kollegen übergeben, der sie bis zur Beendigung der Gefahr für sie aufbewahren sollte. Bei der Masche nimmt der sogenannte Abholer die Vermögenswerte in Empfang und übergibt sie einem "Logistiker". Dieser transferiert die Beute an die Hintermänner in der Türkei und entlohnt die Abholer.
So geschah es auch hier: Der junge Mann war als Logistiker eingeteilt und übergab einem der Abholer 1.000 Euro Lohn, nachdem der bei einer 77-jährigen Frau Vermögensgegenstände im Wert von 315.000 Euro entgegengenommen hatte. Er selbst hatte die 1.000 Euro zuvor zur Übergabe von den Hintermännern erhalten.
Zunächst verurteilte das LG Koblenz den 23-jährigen unter anderem als Mittäter eines gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach § 263 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete die Einziehung von 1.000 Euro an. Dieses Urteil wurde vom BGH aufgehoben, weil die Betrugstat bei der alten Dame bereits beendet war, als der Logistiker den Lohn übergab. Er konnte also kein Mittäter des Betrugs mehr werden. Die Bandenmitgliedschaft an sich sei nicht strafbar. Im zweiten Rechtsgang verurteilte das LG Koblenz den jungen Mann wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260a Abs. 1 StGB. Auch gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte die Revision zum BGH – erneut mit Erfolg.
Weder Betrug noch Hehlerei
Die Übergabe der 1.000 Euro als Lohn erfüllt dem BGH (Beschluss vom 14.05.2024 – 3 StR 88/24) zufolge nicht den Tatbestand der Hehlerei: Der junge Mann hat sich das Geld nicht "verschafft", sondern erhielt es zur Übergabe an die Abholer. Außerdem war der Abholer ein Vortäter, konnte also kein Dritter im Sinne des § 259 StGB sein. Aus diesem Grund verneint der 3. Strafsenat auch die Handlungsvariante des "Absetzens".
Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und an das LG Koblenz zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Vorsorglich – um zu verhindern, dass die Sache zum dritten Mal beim BGH landet – gaben die Bundesrichterinnen und -richter dem LG Koblenz noch auf den Weg, dass die Entlohnung der Vortäter eine Geldwäsche im Sinne des § 261 StGB begründen könne. Hier wäre zu beachten, dass der Paragraf nach der Tat zweimal geändert worden ist. Das Gericht müsse also täterfreundlich überprüfen, welche Fassung anzuwenden ist.
Eine Einziehung der 1.000 Euro nach § 74c StGB komme nicht in Betracht, weil die alte Dame Eigentümerin der Beute geblieben ist – sie hat den Karlsruher Richterinnen und Richtern zufolge ihre Vermögenswerte den Abholern nur zur Aufbewahrung gegeben.
Hinweis: In der ursprünglichen Version des Textes stand ein falsches Aktenzeichen. Dieses wurde korrigiert, 26.7.2024, 9:32h, jvh.