Wer einen Polizeieinsatz in der Öffentlichkeit durch eine Handyaufnahme in Bild und Ton festhält, macht sich nicht strafbar. Insbesondere scheide eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes im Sinne des
§ 201 StGB aus, so das
Landgericht Osnabrück. Deswegen sei die Polizei auch nicht berechtigt, ein Handy, mit dem solche Aufnahmen gemacht wurden, zu beschlagnahmen.
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