Mittwoch, 3.2.2021
Halterhaftung: Beschädigung des eigenen Autos

Beschädigt ein Autofahrer sein eigenes Fahrzeug beim Rückwärtsausparken eines fremden Pkw, muss er für seinen Sachschaden selbst aufkommen. Die Haftung des Halters ist laut Bundesgerichtshof auch ausgeschlossen, wenn der Fahrer nur aus Gefälligkeit gehandelt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sein eigener Wagen in direkter Nähe abgestellt war.

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