Halterhaftung: Beschädigung des eigenen Autos

Beschädigt ein Autofahrer sein eigenes Fahrzeug beim Rückwärtsausparken eines fremden Pkw, muss er für seinen Sachschaden selbst aufkommen. Die Haftung des Halters ist laut Bundesgerichtshof auch ausgeschlossen, wenn der Fahrer nur aus Gefälligkeit gehandelt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sein eigener Wagen in direkter Nähe abgestellt war.

Autofahrer parkt fremden Wagen aus

Ein Autofahrer verlangte von einem Rollstuhlfahrer und dessen Haftpflichtversicherer Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich auf dem Parkplatz einer Arztpraxis ereignet hatte. Zu dem Unfall kam es, als er das behindertengerechte Fahrzeug des Mannes offenbar auf dessen Bitte rückwärts aus einer abschüssigen Parklücke ausparken wollte. Gas- und Bremsfunktion des Pkw mussten im Handbetrieb betätigt werden. Der Helfer verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und beschädigte unter anderem sein eigenes Auto. Er habe den Hilfebedürftigen zuvor gebeten, ihm die Bedienung des umgebauten Fahrzeugs zu erklären, was dieser fehlerhaft getan habe. Nachdem er auf dessen Anweisung – was der Behinderte bestritt – den Handbremsknopf gelöst habe, sei das Fahrzeug sofort rückwärts losgefahren. Das Amtsgericht Saarbrücken sprach dem Kläger die Hälfte des geltend gemachten Schadens zu. Die Berufung des Rollstuhlfahrers hatte vor dem Landgericht Saarbrücken Erfolg: Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG greife, so die Begründung.

BGH: Eigenschaft als Fahrzeugführer ändert sich nicht

Aus diesem Grund wies auch der BGH die Revision am 12.01.2021 zurück. Nach § 8 Nr. 2 StVG ist die Halterhaftung ausgeschlossen, wenn der "Verletzte bei dem Betrieb des Kfz tätig war". Der Begriff "Verletzter" setze keinen Personenschaden voraus. Die Vorschrift erfasse weiter auch solche Personen, die nur aus Gefälligkeit das Fahrzeugs benutzt hätten. Eine Absage erteilte der VI. Zivilsenat einer Einschränkung des Haftungsausschlusses, wie sie teilweise in Literatur und Rechtsprechung vertreten wird: Jedenfalls im vorliegenden Fall könne man nicht davon ausgehen, dass der Wagen des Geschädigten "zufällig" der Betriebsgefahr des ausparkenden Wagens ausgesetzt worden sei und ansonsten kein erhöhtes Risiko bestanden habe. Der beschädigte Pkw sei vielmehr bewusst in unmittelbarer Nähe abgestellt worden. Eine fehlerhafte Einweisung sei nicht belegt, sodass auch keine Verschuldenshaftung eingreife.

BGH, Urteil vom 12.01.2021 - VI ZR 662/20

Redaktion beck-aktuell, 3. Februar 2021.