Die gegenüber einem Franzosen mit Wohnsitz in Frankreich mündlich verfügte Einreiseverweigerung an der deutsch-französischen Grenze als Reaktion auf die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Bundesgebiet im Frühjahr 2020 war rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Es sei nicht gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen worden, so das OVG.
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