Die Mitgliedstaaten müssen allen Opfern einer vorsätzlichen Gewalttat eine Entschädigung gewähren, und zwar nicht nur Opfern in einem grenzüberschreitenden Fall, sondern auch solchen, die im eigenen Hoheitsgebiet der EU-Staaten wohnen. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Im Ausgangsfall geht es um einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG zur Entschädigung von Straftatopfern.
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