Eine Gruppe Frauen ist mit einer Wahlprüfungsbeschwerde wegen des geringen Anteils weiblicher Abgeordneter im Bundestag gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen hätten eine solche Pflicht des Gesetzgebers nicht gut genug begründet. Die Richter weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie nicht entscheiden mussten, ob ein solches sogenanntes Paritätsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar wäre.
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