Sind die Mitglieder einer gesamthänderischen Nießbrauchsgemeinschaft einander nicht grün, besteht keinerlei Anspruch auf die einseitige Auflösung der Gemeinschaft, entschied der Bundesgerichtshof. Weder habe der Gesetzgeber eine entsprechende Norm vorgesehen, noch könnten die Auflösungsvorschriften für die Bruchteilsgemeinschaft analog angewendet werden. Die Klage wurde abgewiesen.
Mehr lesen