Das rückwirkende Inkrafttreten einer günstigeren Gebührenvorschrift verpflichtet eine Behörde nicht zum Erlass eines neuen Gebührenbescheids, wenn der – auf verfassungswidrigem und deswegen geändertem Recht beruhende – Bescheid bestandskräftig geworden ist. Dies hebt das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 24.06.2020 hervor.
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