Eltern sind weder die Hüter der geschlechtlichen Identität ihres Neugeborenen noch dürfen sie den Eintrag im Geburtsregister für eine spätere Entscheidung des Kindes freihalten. Da der Säugling selbst noch keine Vorstellung hat, ist laut OLG München sein körperliches Geschlecht einzutragen.
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