Der Bundesgerichtshof hat dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13.05.2020 die Frage vorgelegt, ob die zwingende gesetzliche Regelung, wonach die volljährige Angenommene den Namen ihrer Adoptiveltern führen muss, mit dem Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist. Er trägt damit dem Gedanken Rechnung, dass bei der Erwachsenenadoption in aller Regel die Bindung an die Herkunftsfamilie erhalten bleibt.
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