Weiterführung des Geburtsnamens bei Erwachsenenadoption
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Der Bundesgerichtshof hat dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13.05.2020 die Frage vorgelegt, ob die zwingende gesetzliche Regelung, wonach die volljährige Angenommene den Namen ihrer Adoptiveltern führen muss, mit dem Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist. Er trägt damit dem Gedanken Rechnung, dass bei der Erwachsenenadoption in aller Regel die Bindung an die Herkunftsfamilie erhalten bleibt.

Angenommene ist selbst bereits verheiratet und hat Kinder

Die Angenommene, die auch in der Ehe ihren Geburtsnamen weiterführte und ihn an ihre Kinder weitergab, wurde nach § 1767 BGB adoptiert (sogenannte schwache Volljährigenadoption). Sie begehrt, ihren Geburtsnamen allein weiterführen zu dürfen, was nach § 1767 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1757 BGB ausgeschlossen ist. Danach ist es alternativ nur möglich, den angenommenen Namen dem Geburtsnamen voranzustellen, nicht aber, den Geburtsnamen allein zu führen. Der Bundesgerichtshof hält diese Regelung für verfassungswidrig.

Kontinuitätsinteresse an geführtem Namen hat Vorrang

Der legitime Zweck der Regelung, die nun neu formierte Verwandtschaft nach außen hin zu dokumentieren, sei unverhältnismäßig und verletze das Namensrecht der Angenommenen, findet der XII. Senat. Der Name als Ausdruck der eigenen Identität und Individualität genieße den Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG vor Entzug oder auferlegter Änderung. Je älter die Angenommene werde, desto stärker wiege ihr Interesse an der Kontinuität des geführten Namens. Vor allem im Hinblick auf die sogenannte schwache Erwachsenenadoption, wonach die neue Verwandtschaft nur zum Annehmenden selbst entsteht und die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie bestehen bleiben, könne die erzwungene Namensänderung eine unzumutbare Belastung darstellen. 

BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - XII ZB 427/19

Redaktion beck-aktuell, 17. Juni 2020.