Gesetzentwurf: Mehr Freiheit beim Nachnamen

Die Bundesregierung hat am Mittwoch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. Kernstück der Reform ist die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder. Aus mehr als zwei Nachnamen sollen Doppelnamen aber auch künftig nicht gebildet werden.

Wenn Ehepaare einen Ehenamen führen wollen, sollen sie künftig einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen können, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt. Dies kann beispielsweise Arnheim-Bauer oder Bauer-Arnheim sein – jeweils mit und ohne Bindestrich. Nach geltendem Recht kann Ehename nur der Familienname eines Ehegatten werden. Der Ehegatte, dessen Familienname nicht Ehename wird, hat lediglich die Möglichkeit, dem gemeinsamen Ehenamen den eigenen Namen als Begleitnamen voranzustellen oder anzufügen.

Auch Kinder können nach dem Gesetzentwurf einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten. Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, soll dieser Ehename kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Eltern sollen ihren Kindern im Übrigen auch dann einen Doppelnamen geben können, wenn sie selbst keinen führen – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Dadurch soll die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen dokumentiert werden können.

Von den geplanten Neuerungen sollen auch Ehepaare profitieren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verheiratet sind – unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits einen Ehenamen führen. Auch Kinder sollen nachträglich einen Doppelnamen erhalten können.

Stief- und Scheidungskinder können Namen einfacher anpassen

Stief- und Scheidungskindern sollen nach dem Gesetzentwurf in bestimmten Fällen einfacher ihren Namen ändern können: Kinder, die im Wege der Einbenennung den Namen eines Stiefelternteils erhalten, sollen die Einbenennung leichter rückgängig machen können. Sie erhalten dann wieder den Geburtsnamen, den sie vor der Einbenennung geführt haben. Das soll für Fälle gelten, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr im Haushalt der Stieffamilie lebt.

Auch minderjährige Kinder, deren Eltern sich haben scheiden lassen, sollen von der Reform profitierten: Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab, soll auch das Kind seinen Namen anpassen können: Es soll also den geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, in dessen Haushalt es lebt. Eine entsprechende Namensänderung bedarf der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Und sie soll grundsätzlich nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen können, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.

Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger

Als weitere Neuerung sieht der Entwurf vor, dass künftig jede volljährige Person ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen kann, ohne dass es ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung bräuchte.

Hierfür sollen drei Varianten zur Verfügung stehen: der Wechsel von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils; die Annahme eines Geburtsdoppelnamens, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt und die Verkürzung eines Geburtsdoppelnamens auf einen eingliedrigen Namen. Im Übrigen sollen die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten zur Änderung von Familiennamen fortgelten.

Traditionen: Geschlechtsangepasste Familiennamen künftig möglich

Unter bestimmten Voraussetzungen soll es künftig möglich sein, eine geschlechtsangepasste Form des Geburts- und Ehenamens zu bestimmen, wie sie – für Frauen – insbesondere der sorbischen Tradition entspricht (etwa Kralowa in Abwandlung von Kral). Offenstehen soll diese Möglichkeit neben den Angehörigen des sorbischen Volkes auch anderen Personen, sofern die Anpassung ihrer Herkunft beziehungsweise der Herkunft des Namens entspricht und in der Rechtsordnung eines anderen Staats vorgesehen ist.

Auch auf die friesische Namenstradition und die Namenstradition der dänischen Minderheit soll das Namensrecht künftig Rücksicht nehmen. Als Geburtsname eines Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, soll auch ein Patronym – das heißt eine Ableitung vom Vornamen des Vaters – bestimmt werden können (beispielsweise Johannsen in Abteilung von Johann als dem Vornamen des Vaters). Im Sinne einer zeitgemäßen Interpretation soll auch die matronymische Form, also die Namensableitung vom Vornamen der Mutter möglich sein.

Angehörige der dänischen Minderheit sollen ihren Kindern – in Einklang mit der dänischen Namenstradition – auch Geburtsdoppelnamen (ohne Bindestrich) geben können, deren erster Teil der Name eines nahen Angehörigen ist; hierbei kann es sich etwa um einen Großelternteil handeln (beispielsweise Albertsen Christensen unter Heranziehung des Familiennamens des Großvaters).

Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption soll aufgehoben werden. Die angenommene (adoptierte) Person soll den bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten können oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen können.

"Am geltenden deutschen Namensrecht zeigt sich deutlich, woran das deutsche Familienrecht insgesamt leidet: überholte Rollenvorstellungen, unlogische Regeln, bürokratische Verfahren", sagte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) am Mittwoch. Die Reform des Namensrechts sei der erste Schritt bei der überfälligen Modernisierung des Familienrechts, kündigte er an.

Redaktion beck-aktuell, ew, 23. August 2023.