Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasst, handelt es sich bei der Anschaffung und Installation eines Heizofens um Kosten für die Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, die vom Jobcenter als einmaliger Bedarf zu übernehmen sind. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden.
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