Freitag, 29.7.2022
Gasheizofen als einmaliger Bedarf anerkannt

Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasst, handelt es sich bei der Anschaffung und Installation eines Heizofens um Kosten für die Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, die vom Jobcenter als einmaliger Bedarf zu übernehmen sind. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden.

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