In einem Normenkontrollverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof wollte der Inhaber eines Friseursalons die Regelung über die Schließung von Friseurbetrieben in der hessischen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) außer Vollzug setzen lassen. Insbesondere wollte er einen mobilen Friseurservice ausgenommen wissen. Das hat nicht geklappt, die streitige Regelung bleibt vorerst bis zum 14.02.2021 gültig.
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