Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen (hier: Berlin Schönefeld statt Berlin Tegel) begründet keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Die Fluggesellschaft müsse dem Fluggast aber die Übernahme der Kosten für die Weiterbeförderung zum ursprünglichen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort von sich aus anbieten.
Mehr lesenDie bloße Umleitung eines Fluges zu einem Ausweichflughafen, der in der Nähe des ursprünglichen Zielflughafens liegt, begründet keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichsleistung. Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts Priit Pikamäe muss die Airline jedoch von sich aus anbieten, die Kosten für die Beförderung zum in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder einem sonstigen mit dem Fluggast vereinbarten Zielort zu übernehmen.
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