Ausgleichszahlung wegen Umleitung zu anderem Berliner Flughafen gefordert
Ein Flugpassagier fordert von Austrian Airlines 250 Euro als pauschale Ausgleichszahlung, weil sein Flug von Wien nach Berlin wegen einer Umleitung nicht am Flughafen Berlin Tegel, sondern mit fast einer Stunde Verspätung am Flughafen Berlin Schönefeld ankam. Die Airline bot ihm weder einen Weitertransport noch die Übernahme der Kosten für die Beförderung zum Flughafen Berlin Tegel an. Die Fluggesellschaft macht geltend, dass die bloße Umleitung zu einem nahe gelegenen Flughafen keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung begründe. Außerdem seien für die Verspätung gravierende Wetterprobleme bei einem vorangegangenen Flug mit demselben Flugzeug ursächlich, so dass sie auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen seien. Das österreichische Vorlagegericht, das Landesgericht Korneuburg, rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung an.
EuGH: Bei Umleitung zu nahe gelegenem Flughafen kein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung
Laut EuGH besteht kein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, wenn der Flug zu einem Flughafen umgeleitet wird, der denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient. Für letzteres komme es lediglich darauf an, dass der Ausweichflughafen in unmittelbarer Nähe des in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafens liegt.
Ausgleichsanspruch bei dreistündiger Verspätung
Der Fluggast habe aber dann grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch, wenn er den ursprünglichen Zielflughafen oder einen sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort, mindestens drei Stunden nach der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit erreicht. Das Ausmaß der Ankunftsverspätung bestimme sich nach dem Zeitpunkt, an dem der Fluggast nach Beendigung seiner Anschlussbeförderung an dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder gegebenenfalls an einem sonstigen nahe gelegenen, mit der Fluggesellschaft vereinbarten Zielort ankommt.
"Außergewöhnlicher Umstand" kann auch früheren Flug mit demselben Flugzeug betreffen
Der EuGH stellt weiter fest, dass sich die Fluggesellschaft zur Befreiung von ihrer Ausgleichszahlungspflicht bei erheblich verspäteter Ankunft ihres Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen könne, der nicht den verspäteten Flug, sondern einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den sie selbst mit demselben Flugzeug durchgeführt habe, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der erheblich verspäteten Ankunft des späteren Fluges besteht.
Airline muss Kostenübernahme für Weiterbeförderung von sich aus anbieten
Ferner müsse die Fluggesellschaft dem Fluggast die Übernahme der Kosten für die Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort von sich aus anbieten.
Verstoß gegen Kostenübernahmepflicht begründet keinen Ausgleichszahlungsanspruch
Der Verstoß der Fluggesellschaft gegen ihre Pflicht zur Übernahme dieser Kosten begründet einen Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Beträge, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um das Versäumnis der Fluggesellschaft auszugleichen. Hingegen verleiht der Verstoß gegen die Pflicht zur Kostenübernahme dem Fluggast keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung.