Ein Deutscher schließt mit einem Schweizer Unternehmen Kauf- und Dienstleistungsverträge über 1.400 Teakbäume in Costa Rica ab. Eine Widerrufsbelehrung enthalten die Verträge nicht. Der
BGH hat entschieden, dass der Mann das Geschäft auch noch Jahre später widerrufen kann und den Großteil seines Geldes zurückbekommt.
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