"Teakinvestment – Das natürliche Kraftpaket für ihr Portfolio" – mit diesem Slogan hatte das Schweizer Unternehmen über seine Homepage den Ankauf der Teakbäume angeboten. Nach Jahren sollte mit dem Verkauf des Holzes eine Rendite erzielt werden. Zusätzlich offerierte das Unternehmen seinen Kunden,
die erworbenen Bäume zu bewirtschaften, zu ernten und zu verkaufen.
Im August 2020 reichte der Mann Klage ein: Das Unternehmen möge ihm die 81.200 Euro (abzüglich geringfügiger Beträge, die ihm bereits aus dem Verkauf des Holzes zugeflossen waren) zurückzahlen. Im Gegenzug wollte er sämtliche Rechte aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen rückübertragen. Hiermit hatte er durch alle Instanzen hinweg überwiegend Erfolg.
Deutsche Gerichte zuständig und deutsches Recht anwendbar
Der BGH bejahte zunächst die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (Urteil vom 15.05.2024 – VIII ZR 226/22). Der Käufer habe in Bezug auf die Verträge als Verbraucher gehandelt. Das Schweizer Unternehmen habe seine gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, wie das Berufungsgericht festgestellt habe. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Regelung über die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Unternehmens in der Schweiz sei unwirksam.
Auch unterlägen die Verträge materiellem deutschen Recht. Die AGB-Regelung zur Wahl des Schweizer Rechts stehe dem nicht entgegen. Abgesehen davon, ob die Rechtswahlklausel überhaupt wirksam sei, ergebe sich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts hier bereits aus dem in Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO verankerten Günstigkeitsprinzip.
Verträge wirksam widerrufen
Der Käufer habe spätestens mit der Klageschrift vom August 2020 seine auf die beiden
Vertragsabschlüsse gerichteten Willenserklärungen widerrufen. Ihm stehe auch ein
Der Käufer habe das Widerrufsrecht auch wirksam ausgeübt. Insbesondere war die Widerrufsfrist laut BGH im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Denn der Kunde sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Bei den Verträgen handele es sich um Finanzdienstleistungsverträge im Sinne des § 312b Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Das Widerrufsrecht des Klägers sei deshalb nicht nach Art. 229 § 32 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 4) EGBGB zu dem dort genannten Zeitpunkt erloschen.
Realisierung einer Rendite im Vordergrund
Der Begriff der Finanzdienstleistung erstrecke sich auch auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage. Ob bereits der reine Verkauf von Sachgütern zum Zweck der Geldanlage als Finanzdienstleistung angesehen werden kann, könne offenbleiben. Denn die hier durch die "Kauf- und Dienstleistungsverträge" begründeten Pflichten des Unternehmens sowie die zugrunde liegende Interessenlage der Parteien würden sich wesentlich von denjenigen eines reinen Verkaufs von Sachgütern unterscheiden und rechtfertigten die Qualifikation des Gesamtvertrags als Finanzdienstleistung.
Zum einen bestehe nach der Gesamtkonzeption des einheitlich angebotenen "Teakinvestments" die aus der Sicht des Verbrauchers wesentliche Leistung des Unternehmens nicht in der für einen reinen Erwerb von Sachgütern charakteristischen Verschaffung des Eigentums an den Bäumen. Aus Verbrauchersicht wesentlich seien vielmehr die zur Realisierung einer Rendite aus dem Investment erforderlichen Dienstleistungen des Unternehmens, insbesondere die Verwertung der Bäume am Ende der Vertragslaufzeit. Zum anderen habe die Anbieterin des "Teakinvestments" mit der von ihr angestrebten Bündelung von Anlegerkapital und der jahrelangen Vertragslaufzeit ein Konzept verfolgt, das über den reinen – auch institutionalisierten – Verkauf von Sachgütern hinaus Parallelen beispielsweise zu einem Sachwertefonds aufweise, so der BGH.