Donnerstag, 16.7.2020
Landesmedienanstalten können nicht gegen Zulassung eines Fernsehprogramms durch andere Landesmedienanstalt klagen

Eine Landesmedienanstalt kann sich nicht auf eine wehrfähige Rechtsposition berufen, um die Aufhebung einer Zulassung zu erreichen, die eine andere Landesmedienanstalt einem privaten Rundfunkveranstalter für ein bundesweit verbreitetes Fernsehprogramm auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) erteilt hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 15.07.2020 entschieden.

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