Fahrradkuriere können von ihrem Arbeitgeber ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein Smartphone verlangen. Wie das Bundesarbeitsgericht heute entschieden hat, sind dies erforderliche Arbeitsmittel, auf die nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Arbeitsvertrag verzichtet werden kann. Zumindest muss das Unternehmen den Zweiradstramplern dann einen angemessenen Ausgleich zahlen.
Mehr lesenDas Landesarbeitsgericht Hessen hat den Arbeitgeber eines Fahrradkuriers dazu verurteilt, diesem für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung zu stellen. Denn der Arbeitgeber benachteilige den Kurier unangemessen, wenn er die Betriebsmittel nicht zur Verfügung stelle. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen worden.
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