Arbeitgeber muss Fahrradkurier Rad und Smartphone zur Verfügung stellen

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat den Arbeitgeber eines Fahrradkuriers dazu verurteilt, diesem für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung zu stellen. Denn der Arbeitgeber benachteilige den Kurier unangemessen, wenn er die Betriebsmittel nicht zur Verfügung stelle. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen worden.

Fahrradkurier wollte nicht mehr eigenes Rad einsetzen

Geklagt hatte ein Fahrradkurier, der Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt. Dieser hielt sich für nicht verpflichtet, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeitete. Auch ein beim gleichen Lieferdienst angestellter Kollege hatte geklagt, allerdings nur darauf, ihm für die Auslieferungen ein Smartphone zu stellen. Hiermit hatten die Kuriere in erster Instanz keinen Erfolg.

Weder Fahrrad noch Smartphone bereitgestellt

In den Arbeitsverträgen der beiden Lieferanten ist bestimmt, dass sie während der Einsätze Ausstattung ("Equipment") des Lieferdienstes benutzen, wofür ein Pfand von 100 Euro einbehalten wird, wie in einem separaten Vertrag geregelt ist. Zu diesem Equipment gehören weder das Fahrrad noch ein Smartphone. Ein Smartphone ist notwendig, weil die App des Lieferdienstes verwendet werden muss. Die Fahrer sind nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehrstauglichem Zustand zu fahren. Außerdem können sie – was nicht im Arbeitsvertrag geregelt wurde – je gearbeiteter Stunde ein Guthaben von 0,25 Euro für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner ihres Arbeitgebers abrufen.

Betriebsmittel sind nach gesetzlicher Wertung zu stellen

Das LAG Hessen hat den Fahrradlieferanten im Berufungsverfahren Recht gegeben. Die Arbeitsverträge seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu überprüfen. Die Regelung, dass Fahrrad und Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssten, benachteilige die Lieferfahrer nach der konkreten Vertragsgestaltung unangemessen. Betriebsmittel und deren Kosten seien nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen. Er trage auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig seien. Damit müsse der Lieferdienst Fahrrad beziehungsweise Smartphone zur Verfügung stellen.

LAG Hessen, Urteil vom 12.03.2021 - 14 Sa 306/20

Redaktion beck-aktuell, 24. Juni 2021.