Fahrradkuriere haben Anspruch auf Bike und Phone
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Fahrradkuriere können von ihrem Arbeitgeber ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein Smartphone verlangen. Wie das Bundesarbeitsgericht heute entschieden hat, sind dies erforderliche Arbeitsmittel, auf die nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Arbeitsvertrag verzichtet werden kann. Zumindest muss das Unternehmen den Zweiradstramplern dann einen angemessenen Ausgleich zahlen.

Strampeln im Getümmel

Spätestens seit der Corona-Pandemie sind sie aus dem Straßenbild nicht mehr wegzudenken: Fahrradkuriere, die Essen und Getränke an Privatkunden ausliefern. Vor den obersten Arbeitsrichtern siegten nun zwei solche vielfach als ausgebeutet angesehene "Rider", die von ihrem Arbeitgeber ein internetfähiges Mobiltelefon nebst Datennutzungsvertrag beziehungsweise ein verkehrstüchtiges Fahrrad verlangten. Die Einsatzpläne und Adressen von Restaurants und Kunden erhalten sie per App auf ihrem privaten Handy, was bis zu 2 GB Datenvolumen pro Monat fresse. Im Gegensatz zum Arbeitsgericht Frankfurt a. M. hatte schon das Landesarbeitsgericht Hessen den beiden recht gegeben: Dass ein Unternehmen die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen habe, lasse sich nicht durch AGB ausschließen - zumal bei Fahrradlieferanten dieses "Vermögensopfer" durchaus ins Gewicht falle.

Bloß eine Reparaturgutschrift

Die Kläger hatten die Nahrungsmittel, die Kunden über das Internet bei verschiedenen Restaurants bestellten, mit dem eigenen Fahrrad ausgefahren. Dafür nutzte zumindest einer der beiden sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon. Dazu hatte er sich im Arbeitsvertrag verpflichtet, wobei es sich dem Richterspruch zufolge um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelte, die die Firma vorgegeben hatte. Sie gewährte ihren Auslieferern eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde, die ausschließlich bei einem von ihr bestimmten Unternehmen eingelöst werden kann. Zu mehr sah sie sich nicht verpflichtet: Ihre Kuriere verfügten ohnehin über ein Zweirad und ein Smartphone, daher würden sie durch die Verwendung ihrer eigenen Geräte nicht nennenswert belastet. Etwaige Nachteile würden durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Aufwendungsersatz geltend zu machen, und durch das Reparaturbudget ausgeglichen.

Wesentliche Arbeitsmittel

Diese Argumentation zog aber auch bei den Bundesrichtern in Erfurt nicht. Die AGB-Klauseln benachteiligten die Kläger unangemessen und seien daher unwirksam (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), befanden sie. Ihr Arbeitgeber werde durch die Regelung von Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und trage somit nicht das Risiko, "für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen". Dass dieses vielmehr bei den Lieferfahrern liege, widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen hat (§ 611 a Abs. 1 BGB). "Eine ausreichende Kompensation dieses Nachteils ist nicht erfolgt", schreiben die obersten Arbeitsrichter in ihrer Pressemitteilung. Die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, gemäß § 670 BGB Aufwendungsersatz zu verlangen, stelle keine angemessene Kompensation dar – zumal sie nur die ohnehin geltende Rechtslage wiederhole. Das BAG bemängelt außerdem, dass die Höhe des zur Verfügung gestellten Reparaturbudgets sich nicht an der Fahrleistung, sondern an der damit nur mittelbar zusammenhängenden Arbeitszeit orientiert und die Beschäftigten es nur bei einer vom Arbeitgeber bestimmten Werkstatt einlösen können. Und für die Nutzung des Mobiltelefons sei überhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen.

BAG, Urteil vom 10.11.2021 - 5 AZR 334/21

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 10. November 2021.