Der BGH hat eine grundlegende Frage beim Factoring geklärt: Existiert die verkaufte Forderung nicht, gelten die allgemeinen Verjährungsregeln, nicht die des Kaufrechts. Über den Rechtsstreit eines medizinischen Abrechnungszentrums gegen einen Arzt muss nun das Berufungsrecht erneut entscheiden.
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