Mittwoch, 10.11.2021
Stadt Berlin darf Vorkaufsrecht nach Milieuschutzsatzung nicht ausüben

Das gemeindliche Vorkaufsrecht für ein Grundstück, das im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung liegt, ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen oder Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB aufweist. Allein eine mögliche künftige erhaltsungswidrige Nutzungsabsicht reiche für ein Vorkaufsrecht nicht aus, so das Bundesverwaltungsgericht.

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